Allgemeine Dienstleistungsbedingungen ProIT-Services

Anhang A

Allgemeine Dienstleistungsbedingungen – ProIT-Services

§ 1
Vertragsbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Anbieters.

Die Wirkung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters.

§ 2
Vertragsgegenstand

Die vom Anbieter zu erbringenden Leistungen und deren Umfang ergeben sich im Einzelnen aus dem ProIT-Services-Vertrag. Sofern Hindernisse oder Beeinträchtigungen auftreten, die Auswirkung auf die vertragsgegenständliche Leistung oder deren vertragsgemäße Nutzung haben können oder der Anbieter Grund hat, mit dem Auftreten solcher Hindernisse oder Beeinträchtigungen zu rechnen, wird er den Kunden unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Behinderung unterrichten. Seine Pflicht zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen bleibt hiervon unberührt. Soweit für die im ProIT-Services-Vertrag vereinbarte Leistung Fremdleistungen Dritter erforderlich sind, so wird der Kunde sicherstellen, dass diese Drittleistungen dem Anbieter kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Der Kunde schafft und unterhält auf eigene Kosten die technischen Voraussetzungen eines Internetzuganges und die Möglichkeit der Fernwartung.

Sollten durch Weiterentwicklung, Änderungen an Schnittstellen, Datenformate, Dateninhalte, etc. auf Seiten des Kunden nach Vertragsschluss die zugrundeliegenden ProIT Services angepasst werden müssen, so ersetzt der Kunde die dafür beim Anbieter verursachten Mehrkosten. Sollte die Umsetzung von Änderungen Auswirkungen auf die vertragsgegenständliche Leistung haben, erfolgt das auf Kosten des Kunden. Die Einbeziehung weiterer Dienste, Applikationen, Systeme, Hardware, Software etc. bedarf der Erweiterung des ProIT-Services-Vertrags.

Die Berechnung der Vergütung bzw. deren Festlegung geht von dem/den im ProIT-Services-Vertrag angegebenen Standort/en und der im ProIT-Services-Vertrag genannten Konfiguration aus. Die räumliche Veränderung des Standortes oder einzelner Teile davon ist dem Anbieter vorher zeitlich angemessen mitzuteilen. Bei Veränderung des Standortes oder der Art der Konfiguration ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Anbieter, wozu auch eine eventuelle Beauftragung des Anbieters mit der De- und Neuinstallation bzw. Strukturierung gehört, wird der Anbieter von der Leistung frei, jedoch nicht der Kunde von seiner Vergütungspflicht. Wünscht der Kunde dennoch die weitere Ausführung der Leistungen des Anbieters, ist dieser, soweit ihm dies zumutbar ist, verpflichtet, diese Leistungen zu erbringen, er kann dies jedoch von der Zahlung einer angemessen höheren Vergütung abhängig machen.
Zum Zwecke der Übersicht über die Konsistenz der Systeme des Kunden und der Aktivitäten des Anbieters wird der Anbieter die Tätigkeiten, Aktivitäten, Ergebnisse der Überprüfungen und Kontrollen, Bestands- und Aktivitätsansichten der im ProIT-Services-Vertrag erfassten Services dokumentieren und auswerten und dem Kunden einen detaillierten Report übermitteln. Der Zyklus der Reportübermittlung an den Kunden und der Reportingzeitraum ergeben sich aus dem ProIT-Services-Vertrag. Die in diesem Report gesammelten Daten zu Mess- und Überwachungszwecken sind Geschäftsgeheimnisse des Kunden, an denen ihm die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zustehen, soweit nicht nachstehend anders vereinbart. Spezielle Reportings nach den Wünschen des Kunden können nach Art und Umfang zusätzlich im ProIT-Services-Vertrag vereinbart werden. Die Parteien werden dort die Frage eines zusätzlichen Entgeltes für spezielle Reports regeln. Vorbehaltlich anderer Regelungen im ProIT-Services-Vertrag wird der Anbieter Reportingdaten jeweils bis zum Ablauf des Geschäftsjahres des Kunden, das dem Geschäftsjahr des Kunden folgt, in dem die jeweiligen Daten aufgezeichnet wurden, bei sich archivieren.

Soweit gemäß ProIT-Services-Vertrag die Daten-sicherung vertragsgegenständlich ist, so werden die Parteien im ProIT-Services-Vertrag auch regeln, wie viele Server, PCs, Notebooks und/oder mobile Endgeräte an der Sicherung teilnehmen und ob eine lokale Sicherung oder eine Online Sicherung geschuldet wird. Dort wird auch das/die Datenvolumen/Speicherplatzkapazität und der Sicherungszyklus und die eingesetzte Technik geregelt und beschrieben. Insbesondere werden die Parteien im ProIT-Services-Vertrag den Zeitraum bis zur Wiederherstellung vereinbaren. Soweit eine Online-Backup-Sicherung vereinbart wird, so erfolgt diese über das Internet. Voraussetzung zum Zwecke der Authentifizierung sind Zugangsdaten und ein Passwort. Dafür gelten diese Bestimmungen. Der Kunde verpflichtet sich keine Inhalte zu speichern, welche Dritte in ihren Rechten verletzen oder sonst gegen geltendes Recht verstoßen. Das Speichern von pornografischen, extremistischen oder allgemeinen gegen die guten Sitten verstoßende Inhalte ist unzulässig und berechtigt dazu, den Zugriff des Kunden für den Fall der Zuwiderhandlung zu sperren.

Trotz des proaktiven Managements sind Fehler unvermeidbar. Der ProIT-Services-Vertrag umfasst die Überwachung der vertragsgegenständlichen Systeme und Komponenten und die Fehlerbehebung von lokalisierten oder gemeldeten Fehlern an den vertragsgegenständlichen Systemen und Komponenten. Die Instandsetzung erfolgt in erster Linie durch Ferndiagnose und Fern-wartungsmaßnahmen.

§ 3
IT-Systeme, IT-Schnittstellen

Die zum Zeitpunkt des Stichtags von den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Leistungserbringung unter diesem ProIT-Services-Vertrag genutzten und unterstützten IT-Systeme bestehenden relevanten IT-Schnittstellen und Datenformate ergeben sich aus dem ProIT-Services-Vertrag.

§ 4
Eingesetzte Hilfsmittel

Der Anbieter erbringt die geschuldete Leistung unter Einsatz geeigneter IT-Management-Software.

§ 5
Leistungszeiten u. Verfügbarkeit

Der Anbieter erbringt ProIT Services selbst mit einer Verfügbarkeit von 99 %.

Die Verfügbarkeit berechnet sich auf der Grundlage der im Vertragszeitraum auf den jeweiligen Kalendermonat entfallenden Zeit abzüglich der Wartungsarbeiten.

Der Anbieter ist berechtigt, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens für insgesamt fünf Stunden im Kalendermonat Wartungsarbeiten durchzuführen. Während der Wartungsarbeiten stehen die Services nicht zu Verfügung. Beeinträchtigungen im Bereich der Datenübertragung von diesem Übergabepunkt zum Kunden und/oder im Bereich der IT-Anlage des Kunden selbst bleiben außer Betracht. Vom Anbieter nicht geschuldet ist die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen der IT- Umgebung des Kunden und dem Anbieter.

Der Anbieter erbringt die sonstigen Leistungen, die im ProIT-Services-Vertrag als Service bezeichnet werden, während seiner üblichen Geschäftszeiten. Die Einzelheiten der Technischen Verfügbarkeit ergeben sich aus dem ProIT-Services-Vertrag.

Vom Anbieter nicht geschuldet ist die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen dem IT-System des Kunden und dem Anbieter.

§ 6
Reaktionszeiten bei Störungen

ProIT Services sollen möglichst durch proaktives Management dazu beitragen, dass Fehler bereits in der Entstehung vermieden werden. Treten im Einzelfall indes Fehler, Systemstörungen etc. (nachfolgend: Störungen) auf und werden diese Störungen im Rahmen der ProIT Services lokalisiert oder durch den Kunden gemeldet, so gelten für die sich anschließende Fehlerbeseitigung nach Maßgabe des Fehlerbehebungsverfahrens des Anbieters die Reaktionszeiten gemäß ProIT-Services-Vertrag.

Der Anbieter trägt dafür Sorge, dass innerhalb der vereinbarten Zeit ab Zugang einer Meldung einer technischen Störung des Kunden (z.B. per Telefax, Telefon, E-Mail, Ticket) oder ab automatischer Fehlermeldung durch das IT-Management-System die Störungsbeseitigung der im ProIT-Services-Vertrag überwachten Dienste etc. eingeleitet wird.

Soll der Anbieter zusätzlich dafür Sorge tragen, dass die gemeldete bzw. bemerkte technische Störung ab Eingang der Störungsmeldung in einem fest beschriebenen Zeitraum zu beseitigen ist (Wiederherstellungszeit), so werden die Parteien dies ausdrücklich im ProIT-Services-Vertrag regeln.

§ 7
Hotline

Der Anbieter stellt dem Kunden im Zeitrahmen seiner üblichen Geschäftszeiten eine Hotline für Störungsmeldungen zur Verfügung. Die Hotline wird auch anderen Kunden zur Verfügung gestellt. An die Hotline sind ausschließlich Störungen zu melden.

§ 8
Nutzungsrechte

Schuldet der Anbieter nach den Vereinbarungen des ProIT-Services-Vertrags auch den Service von Applikationsbereitstellungsverfahren oder dem Patch-Management, Software oder Softwareteile (einschließlich Patches, Bugfixes, Updates, Upgrades) zur Verfügung zu stellen, so besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass der Anbieter lediglich die Verteilung und das Einspielen der Software schuldet, indes nicht die Pflege der Software.

Der Kunde hat für die Lizenzbeschaffung und dadurch entstandenen Lizenzgebühren in eigener Verantwortung selbst zu sorgen. Es ist Sache des Kunden, mit den Herstellern der Software zur Erhaltung der Infrastruktur und deren Betriebsfähigkeit geeignete Wartungs- und Pflegeverträge abzuschließen und zu unterhalten und diese Leistungsergebnisse dem Anbieter zukommen zu lassen.

Übernimmt der Anbieter auch die Beschaffung, so hat der Kunde alle entstandenen Aufwendungen, insbesondere die entstandenen Lizenzkosten, zu erstatten. Hat der Anbieter auch die Beschaffung der Software übernommen, so werden dem Kunden die softwareherstellerseitigen Rechte eingeräumt.
Im Übrigen wird dem Kunden das einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an Software eingeräumt. Der Quellcode wird nicht überlassen. Zur Software dazugehörige Unterlagen sind nicht Bestandteil dieses Vertrags. Der Kunde ist nur berechtigt, die Software zu eigenen Zwecken in seinem eigenen Betrieb einzusetzen. Er ist nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, sie Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen, andere als Sicherungskopien zu fertigen oder die Software inhaltlich zu ändern. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software an Dritte weiterzugeben. Der Kunde darf die eigene Anlage Dritten nicht zur Verfügung stellen oder fremde Daten für Dritte verarbeiten bzw. speichern. Angestellte und Beauftragte des Kunden sowie Dritte und deren Angestellte und Beauftragte dürfen in dem zur Ausübung der Nutzungsberechtigung notwendigen Rahmen die Software nutzen.

§ 9
Abnahme

Ist nach Art der Einzelleistung im Rahmen des ProIT-Services-Vertrages eine Abnahme notwendig und erklärt der Kunde 2 Wochen nach Empfang des jeweiligen Reports keine Abnahme und hat der Kunde in der Zwischenzeit dem Anbieter auch keine wesentlichen Mängel gemeldet, gilt die Leistung als abgenommen.

Die Abnahme erfolgt auch dadurch, dass der Kunde die Leistung in Gebrauch nimmt ohne zu erklären, dass der Gebrauch erheblich herabgesetzt sei.

§ 10
Gewährleistung

Der Anbieter gewährleistet, dass die vertragsgegen-ständlichen Leistungen nicht mit Sach- und/oder Rechtsmängeln behaftet sind. Ist ein Sach- und/oder Rechtsmangel nicht zu beseitigen, so ist der Kunde berechtigt, dem Anbieter eine angemessene Nachfrist mit der Androhung zu setzen, nach Ablauf dieser Nachfrist die monatliche Gebühr für PROIT Services zu mindern oder den Vertrag fristlos schriftlich zu kündigen.

Eine außerordentliche Kündigung des gesamten Vertrags ist nur bei einem wesentlichen Mangel zulässig. Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen. Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen verjähren binnen eines Jahres.

§ 11
Haftung

Der Anbieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des ProIT-Services-Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss; maximal ist diese Haftung jedoch beschränkt auf EUR 20.000,– pro Schadensfall und insgesamt auf EUR 35.000,– aus dem Vertragsverhältnis.

Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Anbieter insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können, es sei denn, die Datensicherung ist Gegenstand der im ProIT-Services-Vertrag genannten Services.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Anbieters. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Vorschriften unberührt.

§ 12
Vergütung

Der Kunde zahlt dem Anbieter die im ProIT-Services-Vertrag vereinbarte Vergütung für die Bereitstellung der ProIT Services. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem ProIT-Services-Vertrag. Dort genannte Beträge verstehen sich jeweils zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

Der Kunde ist nur berechtigt, gegenüber dem Anbieter mit Forderungen aufzurechnen, wenn die Forderung des Kunden unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 13
Mitarbeiter

Die Parteien vereinbaren hiermit für die Dauer des Vertrages und darüber hinaus für zwei Jahre nach Vertragsende, dass sie nicht direkt oder indirekt Mitarbeiter der jeweils anderen Partei oder mit ihr verbundenes Unternehmen abwerben und zum Wechsel überzeugen oder verleiten werden. Dies gilt nicht, wenn die jeweils andere Partei ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt hat. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Vereinbarung sind zwanzigtausend Euro an die Partei zu zahlen, von der der Mitarbeiter abgeworben wurde und zwar in jedem Einzelfall.

§ 14
Schlussbestimmungen

Es bestehen keine mündlichen Vereinbarungen zu diesem ProIT-Services-Vertrag. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem ProIT-Services-Vertrag ist der Geschäftssitz des Anbieters. Klagt der Anbieter, ist er auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Kunden zu wählen.